§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/8#abs-1 (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/8#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/8#abs-3 (3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/8#abs-4 (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Wird zitiert von 300 Entscheidungen zu § 8 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.02.2023 – 8 L 2736/22
- VG Münster, 25.05.2012 – 8 L 160/12
- VG Münster, 25.05.2012 – 8 L 247/12
- VG Münster, 25.05.2012 – 8 L 248/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.10.2013 – 18 B 1232/12Zitiert von 3
- VG Darmstadt, 09.03.2023 – 6 L 633/22.DA
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.08.2026 – 10 ZB 26.1300Unbeachtlichkeit eines Anhörungsfehlers beim Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 – 7 K 5715/25Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei fehlender Identität der Bezugsperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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23.06.2011 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2011 I S. 1266
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